Das Meldewesen dient primär dazu, Menschen, die in Österreich wohnen, auffindbar zu machen. Es bildet eine wesentliche Grundlage für praktisch alle Bereiche der modernen staatlichen Verwaltung.
Bei jeder Wohnsitzänderung und erstmaliger Unterkunftnahme in Österreich ist man verpflichtet, sich an der neuen Adresse anzumelden bzw. an der alten Adresse abzumelden.
Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), die für den neuen Wohnsitz zuständig ist. Gleichzeitig kann man den bisherigen Wohnsitz abmelden oder als einen weiteren Wohnsitz anmelden. In diesem Fall liegt laut Meldegesetz eine Ummeldung vor.
Notwendige Unterlagen
Der Bürger erhält einen Ausdruck aus dem ZMR (mit Amtssignatur oder mit Stempel und Unterschrift) als Bestätigung des Meldevorgangs.
Die Anmeldung kann erfolgen:
Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden und innerhalb von drei Tagen abmelden, wenn die Unterkunft aufgegeben wird (§ 2 (1), § 3 (1) und § 4 (1) Meldegesetz).
§ 4 (1) Meldegesetz: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Folgende Gegebenheiten machen eine Abmeldung bzw. eine Mitteilung an die zuständige Meldebehörde erforderlich:
Die Abmeldung kann erfolgen:
Notwendige Unterlagen:
Zuständigkeit
Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), in der der bisherige Wohnsitz liegt.
Ausnahme:
Soll gleichzeitig ein Wohnsitz in der vorherigen Gemeinde abgemeldet und in einer anderen Gemeinde ein neuer Wohnsitz angemeldet werden, kann dies in einem Schritt in der neuen Gemeinde erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass aus dem bisherigen Hauptwohnsitz ein Nebenwohnsitz wird und ein neuer Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde begründet wird.
Folgende Änderungen machen eine Ummeldung, d. h. eine An- und gleichzeitige Abmeldung an derselben Adresse, bei der zuständigen Meldebehörde erforderlich:
Erfolgen die unter Punkt 2 dargestellten Änderungen im Inland, erfolgt der Eintrag im ZMR unmittelbar durch die Behörde, die die Änderung vornimmt. Auch Änderungen des Namens und des Personenstands aufgrund der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden unmittelbar von der Bezirksverwaltungsbehörde im ZMR eingetragen.
Die Ummeldung kann erfolgen:
Notwendige Unterlagen:
Der Meldezettel dient ausschließlich als Formular zur Vornahme der Meldung. Die eingetragenen Daten (Namen, Geburtsort usw.) werden dann im ZMR eingegeben. Die ordnungsgemäße Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung wird umgehend mit einem Ausdruck aus dem ZMR bestätigt.
Das Antragsformular (Meldezettel) liegt in allen Gemeinden und magistratischen Bezirksämtern und Standesämtern auf oder kann im Internet heruntergeladen werden.
Aus organisatorischen Gründen ist die Antragstellung für einen Reisepass / Personalausweis nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei Frau Janine Ruckenstuhl oder Frau Laura Christandl, Tel.: 03135 46 130 möglich.